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Große und erlaubnispflichtige Hunde

Beschreibung

Die im Landeshundegesetz - LHundG NRW verankerten Grundsätze sollen Gefahren abwehren und vorbeugen.

Haltung eines großen Hundes

Zu den Bestimmungen dieses Gesetzes zählt, dass die Haltung eines "großen" Hundes von der Halterin oder vom Halter bei der zuständigen Ordnungsbehörde anzuzeigen ist. 

Große Hunde sind ausgewachsen mindestens 40 cm (Widerristhöhe) oder haben ein Gewicht von mindestens 20 kg.

Haltung eines erlaubnispflichtigen Hundes 

Einige Hunde sind erlaubnispflichtig aufgrund ihrer Rasse.

 

Als gefährliche Rassen gelten:

Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.


Weiterhin umfasst das Gesetz außerdem Auflagen für die Haltung von Hunden bestimmter Rassen wie:

Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastín Español, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu.
 
Die Haltung dieser Hunde ist erlaubnispflichtig!
Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die den Antrag stellende Person das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen.
 
Wichtig! Halter*innen von gefährlichen Hunden haben ein besonderes privates Interesse nachzuweisen, was schwerlich möglich ist. In der Regel besteht ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung nur dann wenn der Hund von einem Tierheim übernommen wird.   
Ebenso sind Bestimmungen zum Leinen- und/oder Maulkorbzwang enthalten.

 


Erforderliche Unterlagen

Vorzulegen bei einem "großen" Hund sind: 

-  Chipnummer 
-  Nachweis über Abschluss einer Tierhalter-Haftpflichtversicherung
-  Nachweis der Sachkunde (i.d.R. Bescheinigung durch eine/n allgemeine/n Tierarzt/ärztin nach erfolgtem Test)

Vorzulegen bei einem "erlaubnispflichtigen" Hund sind: 

-  Chipnummer
-  Versicherungsnachweis
-  Nachweise über die verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung des Hundes
-  ein polizeiliches Führungszeugnis
-  Nachweis der Sachkunde (i.d.R. Bescheinigung durch eine/n amtlichen Tierarzt/ärztin nach erfolgtem Test)

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen