BIS: Suche und Detail

Auskunftssperre und Bedingter Sperrvermerk

Beschreibung

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie die Möglichkeit, auf Ihren Meldedatensatz eine Auskunftssperre oder einen Bedingten Sperrvermerk eintragen zu lassen:


Eintragung einer Auskunftssperre in das Melderegister


Die Meldebehörde trägt auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.

Hierzu ist bei der Meldebehörde ein formloser Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG zu stellen. Die Gründe für die beantragte Auskunftssperre sind glaubhaft darzulegen. Insbesondere, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Meldebehörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Nachweise vom Antragsteller fordern.

Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Auskunft durch die Meldebehörde angehört.

Die Auskunftssperre wird im Melderegister im Datensatz zur eigenen Person eingetragen. Sie wird auch im Datensatz von Ehegatten oder Lebenspartnern, beim gesetzlichen Vertreter oder minderjährigen Kindern als sogenannte beigeschriebene Daten berücksichtigt.

Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.
 

Hinweis auf weitere Möglichkeiten der Sperrung von Daten:

Anlässlich der Eintragung von Auskunftssperren weisen wir Sie darauf hin, dass Ausforschungsmöglichkeiten Dritter weiterhin bestehen und Sie weitere eigene Schutzmaßnahmen ergreifen können!

Ihre persönlichen Daten sind nicht nur bei Ihrer zuständigen Meldebehörde hinterlegt, sondern auch bei anderen öffentlichen Stellen gespeichert. Diese könnten zum Beispiel das Finanzamt, das Jugendamt oder das Gericht sein. Fragen Sie auch dort einmal nach, ob gegebenenfalls weitere Möglichkeiten zur Sperrung von Daten bestehen. Die Möglichkeit der Sperrung von Daten in anderen Registern, wie dem Ausländerzentralregister, dem zentralem Fahrzeugregister, bei Versicherungen oder Telefonanbietern gehören ebenso dazu.

Einrichtung eines bedingten Sperrvermerks

Wenn Personen in

  • Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,
  • Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder
  • Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen

wohnhaft gemeldet sind, richtet die Meldebehörde einen bedingten Sperrvermerk (§ 52 BMG) für diese Person im Melderegister ein.

Die Meldebehörde richtet den bedingten Sperrvermerk nur ein, wenn sie Kenntnis darüber hat, dass die Person sich in einer der o. g. Einrichtungen angemeldet hat. Für den Fall, dass die Person sich in einer der o. g. Einrichtungen angemeldet hat, soll die Einrichtung die Meldebehörde hierüber unterrichten.

Die Einrichtung des bedingten Sperrvermerks bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann (ausgenommen Behördenauskünfte). Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Melderegisterauskunft durch die Meldebehörde angehört.

Im Gegensatz zur Auskunftssperre unterbleibt die Anhörung und die Auskunft darf innerhalb von Behörden erteilt werden.


Erforderliche Unterlagen

Die Auskunftssperre kann schriftlich unter Darlegung der Gründe beantragt werden. Es sind vorhandene Beweismittel anzugeben (zum Beispiel Zeugenaussagen, polizeiliche Bestätigungen, ärztliche Bescheinigungen).

Der bedingte Sperrvermerk wird automatisch bei Umzug oder Anmeldung in die Anschrift des jeweiligen Objektes gesetzt. Es ist kein Antrag erforderlich.


Weiterführende Informationen

Jede/r Einwohner/in hat außerdem gegenüber der Meldebehörde die Möglichkeit, bestimmten Datenübermittlungen zu widersprechen. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter Auskunfts- und Übermittlungssperre.


Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Onlinedienstleistung

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen