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Bestattungskosten – Übernahme im Rahmen des SGB XII

Beschreibung

Nach § 74 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII), neuntes Kapitel, können für die Kosten einer Bestattung Beihilfen übernommen werden, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, diese Kosten zu tragen.
 
Zu den Verpflichteten im Sinne des § 74 SGB XII gehören:
 
  • Erben (§1968 BGB),
  • Unterhaltspflichtige (§ 1615 Abs. 2 BGB) sowie
  • Ordnungsrechtlich Verpflichtete gemäß § 8 Abs. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen NRW (BestG NRW). Hierbei handelt es sich um Ehegatten, Lebensparter, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder (Hinterbliebene).

Zuständig für die Übernahme der Bestattungskosten ist das örtliche Sozialamt, in dem der Sterbeort liegt. Sofern der verstorbene Leistungen nach dem SGB XII erhalten hat, ist der Träger zuständig, der die Leistungen nach dem SGB XII gewährt hat.
 
Detaillierte Informationen können Sie dem Informationsblatt Bestattungskosten entnehmen.
 

Rechtsgrundlagen

§ 74 SGB XII


An wen wenden

Hinweise und Besonderheiten

Die Erstvorsprache zur Beantragung von Leistungen der Sozialhilfe erfolgt bei der zentralen Anlaufstelle des Stadtsozialamtes (City-Karree auf der 1. Etage im Zimmer 108a, Vorsprache zu den allgemeinen Öffnungszeiten nach Terminvereinbarung – Tel. 02421 25-2711). Dort wird das Anliegen geprüft und mitgeteilt, welche Unterlagen zur weiteren Antragstellung notwendig sind. Im Anschluss erfolgt eine Terminvereinbarung mit dem/der zuständigen Sachbearbeiter/-in.

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