Wohnberechtigungsbescheinigungen

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Wohnberechtigungsbescheinigungen

Beschreibung

Der soziale Wohnungsbau wird vom Land Nordrhein-Westfalen mit öffentlichen Mitteln gefördert. Um eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung (Sozialwohnung) beziehen zu können, wird ein Wohnberechtigungsschein (allgemeiner WBS) benötigt. Wohnberechtigungsscheine werden von der Stadtverwaltung Düren ausgestellt, wenn Sie in Düren gemeldet sind und gelten für maximal 1 Jahr für die Wohnungssuche in ganz Nordrhein-Westfalen. Eine Ausnahme besteht darin, wenn Sie bislang in einem anderen Bundesland gelebt haben und nun nach Düren ziehen möchten.

Der Wohnberechtigungsschein enthält Angaben über die Personenzahl und die maximale Größe der Wohnung, die bezogen werden darf.

Die Wohnfläche von Sozialwohnungen ist grundsätzlich begrenzt und darf die angegebene Größe nicht überschreiten. Der Verfügungsberechtigte (Vermieter) kann jedoch ggfls. bei der Bewilligungsbehörde (hier: Stadt Düren) eine Ausnahme beantragen.

 

Alleinstehende 50 m²
2 Familienmitglieder 2 Räume * oder 65 m²
3 Familienmitglieder 3 Räume * oder 80 m²
4 Familienmitglieder 4 Räume * oder 95 m²
5 Familienmitglieder 5 Räume * oder 110 m²
6 Familienmitglieder 6 Räume * oder 125 m²
für jedes weitere Familienmitglied jeweils zuzüglich 1 Raum bzw. 15 m².
* zuzüglich Arbeitsküche und Nebenräume

In bestimmten Haushaltssituationen (z. B. kinderlose Ehepaare mit Kinderwunsch, Alleinerziehende, Behinderte) kann unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag ein zusätzlicher Raum oder eine zusätzliche Wohnfläche von 15 m² zugebilligt werden.

Neben dem allgemeinen WBS gibt es auch den gezielten WBS. Dieser kann auf Antrag für eine bestimmte Wohnung ausgestellt werden, wenn sich Eigentümer*in und wohnungssuchende Partei einig sind. Der gezielte WBS ist (anders als der allgemeine WBS) dort zu beantragen, in dessen Zuständigkeit die gewünschte Wohnung liegt.

Wenn die Voraussetzungen für einen WBS nicht gegeben sind, kann auf Antrag die Ausstellung eines Ausnahme-WBS oder eines Freistellungsbescheides geprüft werden. Hierfür ist eine Rücksprache mit den Sachbearbeiter*innen erforderlich.


Erforderliche Unterlagen

Die notwendigen Unterlagen, die Sie bitte Ihrem Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines beifügen, soweit Sie auf Ihre Lebenssituation zutreffen, können der Anlage 2 „Notwendige Unterlagen zum Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines“ entnommen werden. Diese finden Sie auf Seite 11, 12 und 13 des Antragsformulars.

Unvollständige Anträge können nicht entgegengenommen bzw. bearbeitet werden.

Es wird pro Familie, die gemeinsam in eine neue Wohnung einziehen möchte, ein WBS ausgestellt.


Voraussetzungen

Der Wohnberechtigungsschein darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller mit seinen zum Haushalt gehörenden Personen die Einkommensgrenzen nicht überschreitet. Diese sind in § 13 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen - WFNG NRW - festgeschrieben.

Hierzu wird das Einkommen aller Personen mit eigenen Einkünften überprüft. Vom Jahres-Bruttoeinkommen können neben den Werbungskosten (z.B. der Arbeitnehmer-Pauschbetrag), Sozialabgaben und Steuerzahlungen (max. 36 %), weitere Freibeträge abgesetzt werden. Die Freibeträge ergeben sich z.B. durch Schwerbehinderung, Pflegebedürftigkeit oder Unterhaltsverpflichtungen.

Weitere Informationen 

Weitere Informationen zu öffentlich geförderten Objekten finden Sie auf unserer Seite zu öffentlich gefördertem Wohnraum.